Satzung
des G.T.E.V. "D Innviertler Rosenheim" e.V.
gegründet 1903
Mitglied des "Bayerischen Inngau-Trachtenverbandes e.V."





1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen

Gebirgstrachtenerhaltungsverein "D`InnviertlerRosenheim" e. V., gegründet 1903

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim und ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein.

1.3 Der Gerichtsstand ist Rosenheim.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.



2 Vereinszweck

2.1 Zweck des Vereins ist die Aufrechterhaltung der Gebirgstracht, die Erhaltung von bodenständigen Sitten und Bräuchen, Pflege des traditionellen alpenländischen Musik- und Liedgutes, sowie die Pflege der überlieferten Schuhplattler- und Volkstänze.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a. das Tragen der Gebirgstracht in der Öffentlichkeit,

b. die Erhaltung bodenständiger Sitten und Bräuche,

c. die Pflege und Förderung des traditionellen alpenländischen Musik- und Liedgutes,

d. die Pflege von überlieferten Schuhplattler- und Volkstänzen,

e. die Bildung von Jugendgruppen.


3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche aus dem Vereinsvermögen.

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


4 Mitglieder

4.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt sowie das 17. Lebensjahr erreicht hat.

4.2 Der Verein setzt sich wie folgt zusammen:

a. Aktive Mitglieder

b. Passive bzw. fördernde Mitglieder

c. Ehrenmitglieder

d. Mitglieder der Jugendgruppe.

4.3 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.4 Kinder und Jugendliche können der Jugendgruppe beitreten. Die spätere Anrechnung der Mitgliedsjahre wird in der Geschäftsordnung geregelt.

4.5 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

4.6 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss entsprechend der Geschäftsordnung.

4.7 Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.


5 Mitgliedsbeiträge

5.1 Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.


6 Ehrungen

6.1 Ehrungen werden in der Geschäftsordnung geregelt.


7 Organe des Vereins

7.1 Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.


8 Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden bzw. 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und dem Jugendleiter.

8.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.


9 Zuständigkeit des Vorstands

9.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

b. Einberufung der Mitgliederversammlung,

c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d. Verwaltung des Vereinsvermögens,

e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f. Beschlussfassung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern.

9.2 Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vertreter gem. 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende an die Weisung des 1. Vorsitzenden gebunden.


10 Sitzung des Vorstands

10.1 Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

10.2 Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


11 Kassenführung

11.1 Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

11.2 Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Die Berechtigungen werden in der Geschäftsordnung geregelt.

11.3 Der Kassier erstellt zum Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, der der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

Zwei Revisoren haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen schriftlichen Prüfungsbericht abzugeben.

Die Revisoren haben darüber hinaus jederzeit das Recht die Kasse und den dazugehörigen Schriftverkehr einzusehen.


12 Der Ausschuss

12.1 Der mitbestimmende Ausschuss wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und besteht aus:

a. Vorstand (1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Schriftführer, Kassier und Jugendleiter)

b. Vorplattler

c. Dirndlvertreterin

d. Brauchtumswart

e. Musikwart

f. Fähnrich

g. Inventarist

h. Trachtenwart

i. Revisor

j. Pressewart

k. Stellvertreter aus a bis j

12.2 Kann ein Sachgebiet bzw. mehrere Sachgebiete aus b-h personell nicht besetzt werden, übernimmt der Vorstand bis zur Neubesetzung das Sachgebiet.

12.3 Die Vertreter der Sachgebiete aus b-h haben den Verein zu beraten und zu betreuen. Bei Veranstaltungen obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung der jeweiligen Aufgaben.


13 Zuständigkeit des Ausschusses


13.1 Die Zuständigkeiten des Ausschusses werden in der Geschäftsordnung geregelt.


14 Ausschusssitzung

14.1 Für die Ausschusssitzung sind die Ausschussmitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig einzuladen.

Der Ausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

14.2 Über die Ausschusssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und die Beschlüsse enthalten.


15 Mitgliederversammlung

15.1 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

c. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Ausschussmitglieder und der Revisoren,

d. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung,

e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

f. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag oder über einen Ausschluss.

15.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

15.3 Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder durch Rundschreiben oder öffentliche Ausschreibung davon Kenntnis haben.

15.4 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung Anträge beim Vorsitzenden schriftlich einreichen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


16.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen.

16.2 In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

16.3 Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

16.4 Die Art der Abstimmung wird in der Geschäftsordnung festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, sobald dies ein Mitglied beantragt.

16.5 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.


17 Auflösung


17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

17.2 Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, wenn demselben nur mehr sechs aktive Mitglieder angehören.

17.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Förderverein städt. Museum Rosenheim zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Heimatpflege zu verwenden hat.



Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.November 2010 beschlossen und tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.